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Schutz des Arracher Moores - die lange und mühevolle Geschichte

Schutz contra Nutzung

Während der Gemeinderat Arrach die gewerbliche Moornutzung offiziell noch nicht aufgegeben hat, setzt sich der BUND Naturschutz dafür ein, dieses einzigartige Biotop zu schützen. Die Lokalpolitiker haben auf der Moorfläche ein Gewerbegebiet ausgewiesen, das bis heute besteht. Zwischenzeitlich gab es auch Pläne zur Errichtung einer Moorbadeklinik. Die Naturschützer wollen dieses Juwel weiterhin bewahren und Einheimischen wie Touristen die Schönheit des Moores auf gelenkten Wegen nahebringen.

 

Chronik einer (fast) unendlichen Geschichte

1992

15. Oktober 1992     Flächennutzungsplan für ein Gewerbegebiet im Arracher Moor genehmigt

 

1993                         

Erste Hinweise aus Bevölkerung

4. April 1993               BN - Pressekonferenz

21. Juni 1993              Petition an Bayerischen Landtag

20. Juli 1993               Ortstermin: Presse und Rundfunk mit BN-Vorstzendem Dr. Hubert Weiger im Moor

ab 31. Juli 1993          10-tägige Mahnwache von Jugendlichen aus Lam und Kötzting

18. Oktober 1993        BN- Landesvorstand im Arracher Moor

 

1994

17. März, 21. und 28. April    Behandlung der BN-Petition im Umweltausschuss

13. Juli 1994               Abstimmung im Plenum des Bayerischen Landtags

                                    Abstimmungsergebnis:

                                    Einhellige Missbilligung der Vorgehensweise der Behörden beim
                                    Genehmigungsverfahren (mit 2 Enthaltungen)

                                    Appell an Gemeinde, das wertvolle Moor zu erhalten!

21. Juli 1994 (nur eine Woche später)

                                    Landrat Girmindl genehmigt trotzdem den umstrittenen Bebauungsplan

9. September 1994     Gem. Arrach beantragt Moorbadeklinik

 

1995

9. Februar 1995         Umweltminister Dr. Goppel lehnt im Landtag Pläne der Gemeinde Arrach ab:
                                   Naturschutzgebiet hat Vorrang!

23. Dezember 1995   NSG — Ausweisung(12,7 ha) - aber ohne Gewerbegebiet-Fläche!

 

1997

23. Mai 1997:             Gemeinde Arrach hält an geplantem Gewerbegebiet fest

17. Oktober 1997       Bodenaustausch ohne Spundwand geplant

5. November 1997     Umweltministerium setzt laufendes Verfahren aus, fordert Akten an

11. Dezember 1997    Bayer. Landtag stoppt „in letzter Minute“ Moorabbau!

 

1998

17. Februar 1998         Neuer Ortstermin des Landtags mit versch. Ministerien, BN mit Helmut Steininger

12. März 1998              Einstimmiger Beschluss im Umweltausschuss:

                                     „Die Bebauung des Arracher Moores unterbleibt.“

2. Juli 1998                   Beschluss bezieht sich auf das „ganze Moor“ (auch Gewerbegebiet)

Ende 1998:                   Aber immer noch keine Umsetzung durch die Gemeinde

 

1999

27. Januar 1999           Gemeinde Arrach versucht „intern“ die Landtagsbeschlüsse zu „modifizieren“

12. April 1999               Eilpetition des BN

22. April 1999               Umweltausschuss fordert Ersatzstandort für Gewerbegebiet, umstrittener Bebauungsplan
                                     bleibt weiterhin bestehen

 

2001                     Meldung als FFH-Gebiet

 

2003

18. Juli 2003                  Erstellung eines FFH-Managementplans für das Arracher Moor
                                      lnformationsveranstaltung über Ziele und Zweck

 

2004

7. Dezember 2004        Ausweisung als FFH-Gebiet (18,7 ha) — aber ohne Gewerbegebiet-Fläche

 

2005

29. Januar 2005           Gemeinde Arrach plant die touristische Nutzung des Moores -
                                     hält aber an Gewerbegebiet fest

6. Juni                           Erste Führungen durch das Moor

9. November                 Entwurf des Managementplan (MPL) Natura 2000-Gebiet „Arracher Moor“
                                      (6844 — 301 FFH ) FFH-Richtlinie

                                      Runder Tisch: MPL vorgestellt und gebilligt

 

Naturschutzgebiet - Was ist verboten?

In dem 12,7 Hektar großen Naturschutzgebiet, das höchsten staatlichen Schutz genießt, ist es beispielsweise verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder Bodenbestandteile abzubauen. Aufschüttungen, Ablagerungen, Sprengungen oder Bohrungen dürfen nicht vorgenommen werden. Außerdem ist es verboten, Entwässerungen vorzunehmen, Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen oder zu entnehmen. Auch durch Maßnahmen von außen darf der Moorkomplex nicht beeinträchtigt werden.

Bei Verstößen kann Paragraph 329 des Strafgesetzbuches Anwendung finden; darin sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohe Geldstrafen bei Verstößen vorgesehen.